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Lizenzgeber/Hersteller:
MANAGERSYSTEM WHQ GmbH
Löwenzahnweg 5
D-21493 Schwarzenbek
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+49 (4151) 83716-88
Vertreten durch den Geschäftsführer Kai Hanno Lange
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg
Handelsregisternummer HRB 117211
I. Lizenzgegenstand
(1) Mit Vertragsschluss über die Lieferung der Software MANAGERSYSTEM wird dem Käufer (nachstehend Lizenznehmer) das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software MANAGERSYSTEM eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt ist.
II. Umfang der Lizenz
(1) Durch die Installation, das Kopieren oder die anderweitige Nutzung der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Lizenzbedingungen einverstanden.
Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer auf Dauer oder befristet (gemäß Nutzungsdauer im Kaufvertrag) die unter I. (Lizenzgegenstand) beschriebene Software.
(2) Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts an der Software. Außerdem ist die Software vor unbefugten Dritten zu schützendes Know How des Lizenzgebers. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software und die zu seinem Gebrauch notwendigen Unterlagen zu nutzen.
Die Software baut teilweise auf OpenSource Programmteilen auf. Der Lizenznehmer kann diese Bestandteile nach der jeweils einschlägigen sog. Public License frei nutzen. Die einzelnen Lizenzbestimmungen sind im Installationsverzeichnis der Software und in den entsprechenden Dateien hinterlegt.
(3) Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt, zum Zweck der Datensicherung Archivkopien anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sowie die Weitergabe des überlassenen Programms an Dritte, gleich aus welchem Grund und gleich welcher Art, sind untersagt.
(4) Das Programm darf geändert oder bearbeitet werden, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zur Verbindung der Software mit anderen Programmen und zur Fehlerkorrektur geboten ist. In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert werden und sind in geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms zu übernehmen.
(5) Der Käufer ist berechtigt, von der Software Sicherungskopien herzustellen, um die künftige Benutzung der Software sicherzustellen.
III. Lizenzgebühr
Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung der Software eine Lizenzgebühr. Nutzt der Lizenznehmer die Software auf einem Mehrfachplatzsystem, bei dem mehrere Anwender Zugriff auf die Software haben, ist über die zu zahlende Lizenzgebühr eine gesonderte Regelung zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber von der Mehrfachnutzung in Kenntnis zu setzen.
IV. Schutz des Lizenzmaterials
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(2) Der Lizenznehmer wird die gelieferten Dateiarchive und darin enthaltene Dateien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
V. Gewährleistung
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Verkäufer leistet Gewähr, dass die Software im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung auf der MANAGERSYSTEM Webseite www.managersystem.de brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
(2) Erweist sich die Software im Sinne von Abs. (1) als nicht brauchbar oder als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung des Programmpakets an den Käufer beginnt, eine Nachbesserung durch den Lizenzgeber. Erweist sich auch diese im Sinne von Abs. (1) als nicht brauchbar oder als fehlerhaft und gelingt es dem Lizenzgeber nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Käufer oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe des Softwarepakets und Rückerstattung des Kaufpreises.
(3) Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Lizenznehmers genügt. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für gemäß § 1 Abs. (4) geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung fallen Fehler, die vom Lizenzgeber nicht zu vertreten sind, wie Fehler infolge von Hardware-Fehlern, Änderungen an der Software des Betriebssystems und der Dateiverwaltung sowie infolge von Fehlbedienung.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lizenzgebers oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. Garantiezusagen beruhen.
VI. Sonstiges
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Die Wirksamkeit des gesamten Vertrages bleibt von einer Unwirksamkeit einzelner Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Der Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Schwarzenbek.
Auf die Ansprüche aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.